Steuerjahr 2024
Der Maximalabzug der Fahrkosten von 3200 Franken bleibt für das Steuerjahr 2024 unverändert.
Die übrigen Pauschalabzüge für Berufskosten erfahren für das Steuerjahr 2024 ebenfalls keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Die vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) am 6. März 2015 erlassene Änderung des Anhangs zur Verordnung vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer gilt weiterhin.
Bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen ergeben sich keine Anpassungen. Damit gelten für das Steuerjahr 2024 weiterhin die Merkblätter N1/2007 für Selbständigerwerbende, N2/2007 für Arbeitnehmende und NL1/2007 für die Land- und Forstwirtschaft.
(Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Bern, 5.9.2023, www.estv.admin.ch)