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BVG-Kommission empfiehlt dem Bundesrat einen Mindestzinssatz von 1.25%

Bern, 04.09.2023 – Die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge (BVG-Kommission) empfiehlt dem Bundesrat, den Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge für 2024 um 0.25 Punkte auf 1.25% zu erhöhen. Mit dem Mindestzinssatz wird bestimmt, zu wieviel Prozent das Vorsorgeguthaben der Versicherten im BVG-Obligatorium mindestens verzinst werden muss. Mit dem Entscheid trägt die Kommission den gestiegenen Zinsen Rechnung.

Die Vorschläge der Kommissionsmitglieder reichten von 0.50% bis 2%. Es wurde über verschiedene Varianten abgestimmt. In der Schlussabstimmung hat sich eine deutliche Mehrheit für 1.25% ausgesprochen. Die Kommission trägt damit insbesondere dem deutlichen Anstieg der Zinsen infolge der gestiegenen Inflation Rechnung. Entscheidend für die Festlegung der Höhe des Mindestzinssatzes ist die Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften.

Die Performance des Jahres 2022 war suboptimal. Steigende Inflation und Zinsen haben letztes Jahr zu deutlich fallenden Kursen an den Finanzmärkten geführt. Im aktuellen Jahr hat sich die Situation wieder etwas entspannt. Die Formel der BVG-Kommission, welche die gesetzlichen Anforderungen berücksichtigt, ergibt per Ende Juli 2023 einen Wert von 0.54%. Neben diesen Anforderungen werden weitere Rahmenbedingen berücksichtigt. Diese umfassen die Tragbarkeit des Satzes für die Vorsorgeeinrichtungen, oder die Stärkung des Vertrauens in die berufliche Vorsorge. Nach Möglichkeit sollte der Mindestzins langfristig auch im Einklang mit der Lohn- und Preisentwicklung sein. In der Vergangenheit wurde dieses Ziel übertroffen, gegenwärtig ist dies aber angesichts der weiterhin erhöhten Inflation nicht der Fall. Die Kommission berücksichtigt dies. Aufgrund der schwierigen Entwicklung der Finanzmärkte empfiehlt sie dem Bundesrat aber keine stärkere Erhöhung als um 0.25 Punkte. Zu bedenken ist ebenso, dass nicht die ganze Rendite einer Vorsorgeeinrichtung für die Mindestverzinsung verwendet werden kann. Die Vorsorgeeinrichtungen haben die gesetzliche Pflicht, Wertschwankungsreserven zu bilden, notwendige Rückstellungen vorzunehmen und die gesetzlichen Rentenanforderungen zu erfüllen. Soweit nicht anderweitig finanziert, müssen sie auch die Verwaltungskosten der Vorsorgeeinrichtung mit dem Vermögensertrag decken.

Bei der Empfehlung der Kommission wurde ebenfalls berücksichtigt, dass es sich um einen Minimalzins handelt. Das paritätisch besetzte oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung kann diesen Satz überschreiten, sofern die finanzielle Situation es zulässt. Die Vorsorgeeinrichtungen, welche nur das Obligatorium der beruflichen Vorsorge versichern und damit unter dem hohen Umwandlungssatz in der beruflichen Vorsorge leiden, haben diesen Spielraum jedoch oft nicht.

Über eine allfällige Änderung des Mindestzinssatzes entscheidet der Bundesrat.

Quelle: www.admin.ch

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