Mehrstunden, die ausserhalb von Kurzarbeitsphasen aufgebaut werden, sollen weiterhin vorübergehend nicht von den Arbeitsausfällen abgezogen werden müssen.
Am 12. August 2020 hat der Bundesrat die befristete Beibehaltung des vereinfachten Verfahrens für Kurzarbeitsentschädigung im Rahmen der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung beschlossen. Das hat zur Folge, dass auch zwei Bestimmungen der Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV ihre Gültigkeit behalten:
- Die Mehrstunden, welche sich ausserhalb der Kurzarbeitsphase angesammelt haben, müssen weiterhin nicht abgezogen werden.
- Das Einkommen aus Zwischenbeschäftigungen wird weiterhin nicht an die Kurzarbeitsentschädigung angerechnet.
Diese Anpassung der Arbeitslosenversicherungsverordnung ist am 1. September 2020 in Kraft getreten und gilt bis am 31. Dezember 2020.
Quelle: Eidg. Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF, Bern