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Coronavirus: Massnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen Zusammenfassung: Mitteilung des Bundesrats vom 20. März 2020

Liquiditätshilfen für Unternehmen

  • Sofortkredite: Grundsätzlich sollen solvente Unternehmen mittels verbürgten COVID-Überbrückungskrediten Soforthilfe bekommen: 10% des Umsatzes oder maximal 20 Mio. CHF; Beträge bis 0.5 Mio. CHF werden von der Bank sofort ausbezahlt und vom Bund zu 100% garantiert.
  • Zahlungsaufschub Sozialversicherungsbeiträge: Zinsloser Zahlungsaufschub; regelmässige Akontobeiträge können bei wesentlich tieferer Lohnsumme angepasst werden; Dies gilt auch für Selbstständige, deren Umsätze eingebrochen sind. Zuständig sind die Ausgleichskassen.
  • Steuerbereich und Lieferanten des Bundes: Zahlungsfristen können ohne Verzugszinsen erstreckt werden, vom 21. März 2020 bis 31. Dezember 2020. Für die Direkte Bundessteuer vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020. Kreditorenrechnungen des Bundes werden rasch geprüft und bezahlt, ohne Ausnützung der Zahlungsfristen.
  • Rechtsstillstand gemäss Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs: Vom 19. März bis und mit 4. April dürfen Schuldner in der Schweiz nicht betrieben werden.

Ausweitung und Vereinfachung Kurzarbeit (Kurzarbeitsentschädigung KAE)

  • Neu erhalten KAE auch Angestellte in befristeten Arbeitsverhältnissen, vermittelte Temporärmitarbeiter und Lehrlinge
  • Neu erhalten KAE ebenfalls arbeitgeberähnliche Angestellte z.B. entlöhnte Gesellschafter einer GmbH und Personen, die im Betrieb des Ehegatten oder des eingetragenen Partners mitarbeiten. Sie sollen eine Pauschale von 3’320.- Franken als Kurzarbeitsentschädigung für eine Vollzeitstelle erhalten.
  • Karenzfrist (Wartefrist) ist abgeschafft
  • Neu müssen Arbeitnehmer nicht mehr zuerst ihre Überstunden abbauen
  • Eine Bevorschussung der KAE ist möglich

Entschädigung bei Erwerbsausfällen für Selbstständige

Selbständig Erwerbende, die wegen behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus Erwerbsausfälle erleiden, werden entschädigt, sofern nicht bereits eine Entschädigung oder Versicherungsleistung besteht. Eine Entschädigung ist für folgende Fälle vorgesehen:

  • Schulschliessung
  • Ärztlich verordnete Quarantäne
  • Schliessung eines selbstständig geführten öffentlich zugänglichen Betriebes

Die Regelung gilt auch für freischaffende Künstler, die einen Erwerbsunterbruch erleiden.

Ein Taggeld wird ausgerichtet. Dieses entspricht 80 Prozent des Einkommens und beträgt höchstens 196 Franken pro Tag. Die Anzahl Taggelder für Selbstständige in Quarantäne oder mit Betreuungsaufgaben ist auf 10, respektive 30 befristet. Zuständig sind die Ausgleichskassen.

Entschädigung bei Erwerbsausfällen für Angestellte

Anspruch auf eine Entschädigung haben Eltern, die ihre Erwerbsarbeit aufgrund von Schulschliessungen unterbrechen müssen, um ihre Kinder zu betreuen. Anspruch auf die Entschädigung gibt es ebenfalls bei einem Erwerbsunterbruch aufgrund von einer durch einen Arzt verordneten Quarantäne. Wie für Selbstständige wird ein Taggeld vorgesehen. Dieses entspricht 80 Prozent des Einkommens und beträgt höchstens 196 Franken pro Tag. Die Entschädigung ist auf 10 Taggelder für Personen in Quarantänemassen begrenzt.

Quelle: admin.ch, Zusammenfassung NotterSchnüriger GmbH, 20.3.2020

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