In einer Aufsichtsmitteilung veröffentlicht die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, wie sie die geltenden Schweizer Geldwäschereivorschriften bei von der FINMA beaufsichtigten Finanzdienstleistern im Blockchain-Bereich anwendet.
Die FINMA anerkennt das innovative Potenzial von neuen Technologien für die Finanzmärkte. Sie wendet die geltenden finanzmarktrechtlichen Bestimmungen unabhängig von der zugrundeliegenden Technologie an. Blockchain-basierte Geschäftsmodelle dürfen aber nicht den bewährten regulatorischen Rahmen umgehen. Dies gilt insbesondere bei der Anwendung der Regeln zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Blockchain-Bereich, wo die Anonymität erhöhte Risiken mit sich bringt.
Der internationale Standardsetzer im Bereich Geldwäscherei, die Financial Action Task Force (FATF), verabschiedete am 21. Juni 2019 Empfehlungen zu den Finanzdienstleistungen im Blockchain-Bereich: Bei Transfers von Token müssen wie bei einer herkömmlichen Banküberweisung Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten übermittelt werden. Denn nur so kann beispielsweise der empfangende Finanzintermediär den Namen des Absenders gegen Sanktionslisten oder die Korrektheit der Angaben zum Begünstigten prüfen.
Die FINMA hat das Geldwäschereigesetz bereits seit dem Aufkommen von Blockchain-Finanzdienstleistungen konsequent auf diese angewandt. Diese etablierte Praxis gilt anders als der FATF-Standard ausnahmslos und ist somit eine der strengsten weltweit.
Quelle: Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA, Bern