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Revision des Handelsregisters

Der Bundesrat hat die Vernehmlassung zur Revision der Handelsregisterverordnung eröff­net. Die Vernehmlassung dauert bis am 27. Mai 2019.

Die mit der Modernisierung des Handelsregisters verbundenen Änderungen im Obligationenrecht haben zur Folge, dass die geltende Handelsregisterverordnung angepasst werden muss. Zahlreiche Bestimmungen wurden von der Verordnung in das Gesetz überführt. Die revidierte Verordnung wird dadurch schlanker und kann sich auf Ausführungsbestimmungen beschränken.

Im Rahmen der Vorlage zur Modernisierung des Handelsregisterrechts wurde auch die Bestimmung zu den Handelsregistergebühren geändert: Für Handelsregistergebühren gelten künftig uneingeschränkt das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip. Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass künftig im Bereich des Handelsregisters ausschliesslich die Grundsätze des Gebührenrechts gelten. Infolgedessen muss auch die Verordnung über die Gebühren im Handelsregister geändert werden. Das Kosten­deckungsprinzip schreibt vor, dass der Gesamt­betrag der erhobenen Abgaben die Gesamtkosten des Gemein­wesens für den betreffenden Verwaltungszweig oder die betreffende Einrichtung nicht oder höchstens geringfügig übersteigen darf. Um diesen Vorgaben gerecht zu werden, sollen die Gebühren um rund einen Drittel gesenkt werden. Die Reduktion der Eintragungsgebühren ver­günstigt namentlich die Gründung von Gesellschaften. Gleichzeitig fallen Aktualisierungen des Handelsregistereintrags wie z.B. Personenmutationen für die betroffenen Unternehmen finanziell weniger ins Gewicht.

Die Anpassung der Verordnungen bietet auch die Gelegenheit, einzelne offene Fragen aus der Praxis zu klären und zu präzisieren: So schafft die revidierte Verordnung eine rechtliche Grundlage für die Berichtigung von fehlerhaften Einträgen und für die Erfassung von Nachträgen zu unvollständigen Einträgen. Zudem wird der Kreis der Personen erweitert, die für eine Rechtseinheit eine Anmeldung einreichen dürfen: Neu sollen auch bevollmächtigte Personen (Treuhänder, Anwälte und Notare) dazu berechtigt sein.

Quelle: Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Bern

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