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Steuersatzreduktion per 1. Januar 2018: Fragen und Antworten

1) Welche MWST-Sätze werden in der Schweiz und in Liechtenstein per 1.1.2018 gesenkt?

Per 1. Januar 2018 werden die MWST-Sätze gesenkt, womit der Normalsatz neu 7.7% und der Beherbergungssatz 3.7% betragen wird. Der reduzierte Satz bleibt unverändert bei 2.5%:

Gesetzliche
MWST-Sätze
NormalsatzBeherbungssatzReduzierter Satz
Bis 31.12.20178.0%3.8%2.5%
Ab 1.1.20187.7%3.7%2.5%

2) Welcher MWST-Satz gilt für jahresübergreifende Leistungen?

Für die Frage, welcher MWST-Satz in der Übergangszeit anzuwenden ist, ist einzig der Zeitpunkt der Leistungserbringung massgebend. Rechnungsdatum und Zahlungseingang sind hingegen nicht relevant. Wird die Leistung teilweise im alten und teilweise im neuen Jahr erbracht, ist in der Rechnung ein Split nötig. Fehlt dieser, muss die gesamte Leistung zu den alten MWST-Sätzen versteuert werden. Allerdings ist es möglich, Rechnungen nachträglich zu korrigieren, und anstelle der Aufteilung können natürlich auch zwei separate Rechnungen ausgestellt werden.

3) Was gilt für bereits mit einem alten MWST-Satz fakturierte jahresübergreifende Leistungen?

Soweit jahresübergreifende Leistungen bereits zu den alten MWST-Sätzen fakturiert wurden, gilt der Grundsatz, dass die fakturierte Steuer geschuldet ist. Solche Rechnungen sollten deshalb korrigiert werden (Art. 27 Abs. 4 MWSTG).

4) Was gilt bei Vorauszahlungen und periodischen Leistungen?

Da Rechnungs- und Zahlungsdatum unerheblich sind, können bereits heute Vorauszahlungen für Leistungen im neuen Jahr zum tieferen Satz in Rechnung gestellt werden. Dies trifft regelmässig bei Abonnementen für periodische Leistungen zu, bei denen eine Aufteilung pro rata temporis erfolgen muss. In den MWST-Abrechnungsformularen für das 4. Quartal bzw. 2. Semester 2017 sind die neuen Steuersätze bereits zusätzlich aufgeführt. 

5) Was gilt bei Bauleistungen?

Bei Bauleistungen ist der Zeitpunkt der Arbeitsausführung vor Ort massgebend (Montage etc.). Werden Aufträge in Arbeit per 31. Dezember 2017 mit einem detaillierten Situationsetat oder  Teilzahlungsgesuch (Zwischenrechnung) abgegrenzt, unterliegen die ab diesem Datum  erbrachten Leistungen dem neuen Steuersatz.

6) Was gilt bei der Bezugsteuer?

Bei der Bezugsteuer gilt ebenfalls einzig der Leistungszeitpunkt als Abgrenzungs-kriterium. Deshalb sollten ausländische Leistungserbringer bei Leistungen über den Jahreswechsel hinaus die im neuen Jahr erbrachten Leistungen gesondert fakturieren oder separat ausweisen. Andernfalls unterliegt beim Empfänger die gesamte Leistung dem alten MWST-Satz.

7) Was gilt in der Gastronomie und der Hotellerie?

In der Hotellerie und im Gastgewerbe müssen Beherbergungen und Konsumationen in der Silvesternacht zu den alten Sätzen abrechnet werden. Dies gilt auch bei Pauschalarrangements über die Neujahrstage, die im Übrigen aufzuteilen oder gänzlich zu den alten Sätzen zu versteuern sind.

8) Ändern sich auch die Saldo- und Pauschalsteuersätze?

Parallel zu den gesetzlichen Sätzen werden per 1.1.2018 auch die Saldosteuersätze (SSS)  und die Pauschalsteuersätze (PSS) angepasst:

SSS / PSS
bis 31.12.2017
     SSS / PSS   
  ab 1.1.2018
0.1%0.1%
0.6%0.6%
1.3%1.2%
2.1%2.0%
2.9%2.8%
3.7%3.5%
4.4%4.3%
5.2%5.1%
6.1%5.9%
6.7%6.5%

9) Kann per 1.1.2018 die Abrechnungsmethode ausserterminlich gewechselt werden?

Die proportionale Anpassung der Saldo- und Pauschalsteuersätze als Folge der gesetz-lichen MWST-Satzänderung ermöglicht erstmals keine ausserterminlichen Wechsel der Abrechnungsmethode. Dies aufgrund derTeilrevision MWSTG (Anpassung von Art. 115 MWSTG).

Wechsel vor Ablauf der massgebenden Wartefrist sind per 1. Januar 2018 nur möglich, wenn für die von einem Unternehmen ausgeübte Tätigkeit der Saldo- oder Pauschalsteuer satz losgelöst von der gesetzlichen Steuersatzänderung angepasst wird. Mit Wirkung per 1. Januar 2018 aktualisiert die ESTV tatsächlich die Saldo- und Pauschalsteuersätze  in zahlreichen Fällen im Rahmen einer periodischen Uberprüfung. Dies eröffnet einigen Unter-nehmen gleichwohl eine ausserterminliche Wechselmöglichkeit.

10) Was ist EDV-technisch zu beachten?

IT-Systeme, die für die MWST-Sätze keine Zeitachse führen, zwingen die Unternehmen in der Übergangszeit zu einer sorgfältigen Planung von Fakturierung und Verbuchung. Prinzipiell sind diesfalls zuerst alle Leistungen aus dem Jahr 2017 zu fakturieren und zu verbuchen. Erst dann können im System die MWST-Sätze angepasst werden. Aber auch IT-Lösungen mit zeit-achsenbezogenen Steuersätzen erfordern gewissenhafte Mutationen von Artikelstämmen und Steuercodes. Berechnet das IT-System den Vorsteuerabzug automatisch, ist in der Übergangszeit auch bei den Kreditorenrechnungen erhöhte Vorsicht geboten.

11) Was gilt, wenn Rechnungen im neuen Jahr einen alten MWST-Satz zeigen?

Rechnungen für Leistungen, die ab dem 1. Januar 2018 erbracht werden, müssen die neuen Steuersätze zeigen. Wird stattdessen ein alter und damit zu hoher MWST-Satz ausgewiesen, ist die ausgewiesene Steuer geschuldet, selbst wenn es sich um eine Leistung handelt, die im neuen Jahr erfolgte. Es gilt der Grundsatz, wonach fakturierte Steuer geschuldet ist. Davon kann nur abgewichen werden, wenn die Rechnung korrigiert oder dem Bund nachweislich kein Steuerausfall entstanden ist (Art. 27 MWSTG).

12) Wo finde ich weitere Informationen?

Weitere Informationen enthält dei MWST-Info 19 Steuersatzänderung per 1. Januar 2018.

Quelle: VATSUPPORT Birmensdorf, Newsletter, 9.10.2017

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