Der Bundesrat wird die vorübergehenden Massnahmen zur Verhinderung von coronabedingten Konkursen nicht verlängern. Gleichzeitig hat der Bundesrat die vom Parlament im Rahmen der Aktienrechtsrevision beschlossene Verlängerung der Nachlassstundung bereits auf den 20. Oktober 2020 in Kraft gesetzt.
Die Massnahmen sind auf sechs Monate befristet und galten bis zum 19. Oktober 2020. Der Bundesrat möchte danach zum ordentlichen Recht zurückkehren und die ausserordentlichen Massnahmen nicht verlängern.
Unabhängig von der Corona-Pandemie, hat das Parlament im Rahmen der Aktienrechtsrevision am 19. Juni 2020 beschlossen, den Artikel 293a des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) anzupassen: Die Gesamtdauer der provisorischen Nachlassstundung wird von bisher vier auf acht Monate verlängert. Damit soll die Sanierung von Unternehmen erleichtert werden, was auch in der Krise von Bedeutung sein kann. Deshalb hat der Bundesrat die entsprechende Gesetzesänderung bereits auf den 20. Oktober 2020 in Kraft gesetzt. Die übrigen Teile der Aktienrechtsreform treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.
Quelle: Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Bern