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Covid-19-Kredite: Bundesrat belässt Zinsen unverändert und begrüsst Amortisationsregelungen

Bern, 02.02.2022 – Der Bundesrat hat sich an seiner Sitzung vom 2. Februar 2022 mit den Covid-19-Krediten beschäftigt. Er beschloss, die Zinsen für die Covid-19-Kredite unverändert zu belassen. Weiter begrüsst er die Einführung von Amortisationen per 31. März 2022 mit der Möglichkeit eines Aufschubs und informiert über die Forderungsbewirtschaftung.

Der Bundesrat hat beschlossen, die Zinssätze der Covid-19-Kredite per Ende März 2022 für die darauffolgenden zwölf Monate aufgrund unveränderter Marktentwicklungen nicht anzupassen. Somit verbleibt der Zinssatz für die Covid-19-Kredite bis zu 500’000 Franken bei 0 Prozent und der Zinssatz für den durch die Bürgschaftsorganisationen verbürgten Anteil der Kredite über 500’000 Franken (Covid-19-Kredite-Plus) bei 0,5 Prozent.

Die Covid-19-Kredite sind ab dem Zeitpunkt der Gewährung innerhalb von acht Jahren zu amortisieren. Es besteht die Möglichkeit, die Frist um bis zu zwei weitere Jahre zu verlängern. Die Amortisationen werden zwischen den Unternehmen und den kreditgebenden Banken vereinbart. Der Bundesrat begrüsst die Empfehlung der Schweizerischen Bankiervereinigung zur Einführung von Amortisationen durch die am Kreditprogramm teilnehmenden Banken per Ende März 2022. Er befürwortet die Möglichkeit, dass die Banken den besonders von der Pandemie betroffenen Unternehmen einen Aufschub des Amortisationsstarts im Sinne der empfohlenen Richtschnur um 6 bis 12 Monate gewähren.

Bleiben fällige Zahlungen eines Covid-19-Kredits aus, kann die Bank die Bürgschaft in Anspruch nehmen. Damit geht die ausstehende Kreditforderung von der kreditgebenden Bank auf die jeweilige Bürgschaftsorganisation zur Forderungsbewirtschaftung über. Nach dem Forderungsübergang sind die Bürgschaftsorganisationen gesetzlich verpflichtet alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die ausstehenden Forderungen wiedereinzubringen. Der Fortbestand des Unternehmens soll dabei unter Berücksichtigung des finanziellen Interesses des Bundes soweit wie möglich gewahrt werden.

Zur Forderungsbewirtschaftung haben die Bürgschaftsorganisationen die Möglichkeit, Dritte beizuziehen. In der überwiegenden Mehrheit der Fälle erfolgt die Forderungsbewirtschaftung durch die Intrum AG. Erfordert die Forderungsbewirtschaftung juristische Abklärungen, so ist Kellerhals Carrard zuständig.

Bei der Forderungsbewirtschaftung durch die Intrum AG werden die Unternehmen zu einer Kontaktaufnahme aufgefordert, damit ein Rückzahlungsplan für den ausstehenden Forderungsbetrag vereinbart werden kann. Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Unternehmens wird ein angemessener Beginn der Amortisationen mit betriebswirtschaftlich tragbaren Raten und einer angemessenen Rückzahlungsfrist festgelegt. Mit diesem Vorgehen kann insbesondere auch den Umständen der von der Krise besonders betroffenen Branchen Rechnung getragen werden. Zudem wurde auch bezüglich der für die Unternehmen anfallenden Kosten eine unternehmensfreundliche Vorgehensweise gewählt. Den betreffenden Unternehmen werden lediglich allfällige Betreibungsgebühren, aber kein Verzugsschaden, kein Verzugszins und keine sonstigen Kosten aus der Forderungsbewirtschaftung belastet.

Quelle: admin.ch

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