Ab dem 1. Januar 2019 wird die neue geräteunabhängige Abgabe für Radio und Fernsehen bei Haushalten und Unternehmen erhoben. Sie ersetzt die empfangsgeräteabhängige Abgabe, die Ende 2018 ausläuft.
Die Unternehmensabgabe knüpft am jährlichen Gesamtumsatz (ohne MWST) eines Unternehmens an, der in der MWST-Abrechnung gegenüber der ESTV deklariert wird.
Dies bedingt, dass alle MWST-pflichtigen Unternehmen ihre weltweiten Umsätze zuverlässig in Ziff. 200 der Schweizer MWST-Abrechnung zeigen. Dazu gehören auch Umsätze aus Leistungen, die von der MWST ausgenommen oder befreit sind sowie Umsätze aus Auslandleistungen.
Für die Abgabe 2019 wird dabei ausnahmsweise auf die Zahlen des Vorvorjahres, d.h. 2017, abgestellt. Ab 2020 kommen dann jeweils die Vorjahreszahlen zum Zug. Soweit noch nicht geschehen, müssen die MWST-pflichtigen Unternehmen daher erstmals für 2017 die Differenz zwischen ihrem weltweiten Gesamtumsatz und den bereits deklarierten Umsätzen nachdeklarieren.
Für das Jahr 2017 ist die Finalisierungsfrist noch nicht abgelaufen. Deshalb kann eine allfällige Umsatzdifferenz 2017 bis Ende August 2018 im Rahmen der Jahresabstimmung nachgemeldet werden. Wurde die Berichtigungsabrechnung 2017 bereits eingereicht, müssen Umsatznachmeldungen mit Korrekturabrechnungen erfolgen.
Bei den Unternehmen wird ein progressiver Tarif angewendet, der in sechs Stufen unterteilt ist. Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als CHF 500‘000 sind von der Abgabepflicht befreit: Drei Viertel der Schweizer Unternehmen müssen demnach keine Abgabe entrichten.
| Umsatz (CHF) | Tarif / Jahr (CHF) |
| Bis 499’999 | 0 |
| 500’000 – 999’000 | 365 |
| 1’000’000 – 4’999’999 | 910 |
| 5’000’000 – 19’999’999 | 2’280 |
| 20’000’000 – 99’999’999 | 5’750 |
| 100’000’000 – 999’999’999 | 14’240 |
| ab 1’000’000’000 | 35’590 |
Quellen: admin.ch und VAT Support, Esther Hiltpold, Birmensdorf