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Neue Datenschutzbestimmungen für die Schengener Zusammenarbeit in Strafsachen

Die neuen Datenschutzbestimmungen für die Bearbeitung von Personendaten im Bereich der Schengener Zusammenarbeit in Strafsachen gelten ab dem 1. März 2019. Dies hat der Bundesrat entschieden. Damit erfüllt er die Verpflichtungen der Schweiz bei der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und ermöglicht auch weiterhin eine effiziente Bekämpfung der internationalen Kriminalität und des Terrorismus.

Um die Richtlinie der EU 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Bearbeitung ihrer Daten im Bereich der Schengener Zusammenarbeit in Strafsachen so schnell als möglich umzusetzen, hat das Parlament die Ausarbeitung des Bundesgesetzes über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 von der Totalrevision des Datenschutzgesetzes (DSG) getrennt.

Das neue Gesetz regelt insbesondere die Datenbearbeitungen durch die zuständigen Bundesorgane bei der Schengener Zusammenarbeit. Der Schutz natürlicher Personen bei der Bearbeitung ihrer persönlichen Daten wird damit auch beim internationalen Datenaustausch gestärkt. Mit der Anpassung wird auch die Bekämpfung der internationalen Kriminalität und des Terrorismus sichergestellt. Der Bundes­rat hat das neue Gesetz auf den 1. März 2019 in Kraft gesetzt. Die Referendumsfrist ist am 17. Januar 2019 unbenutzt abgelaufen.

Die Totalrevision des DSG wird derzeit vom Parlament beraten. Sie hat insbesondere zum Ziel, den Datenschutz an das Internet-Zeitalter anzupassen und die Stellung der Bürgerinnen und Bürger zu stärken. Mit der Anpassung der Gesetz­gebung ans europäische Recht soll zudem sichergestellt werden, dass die grenzüberschreitende Datenübermittlung zwischen der Schweiz und den EU-Staaten ohne zusätzliche Hürden möglich bleibt.

Quelle: Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Bern

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