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Neuer Steuervorteil bei Sanierungen: Wie Hausbesitzende Tausende Franken herausschlagen können

Es ist ein wegweisendes Urteil: Das Bundesgericht erlaubt mehr Abzüge bei Gebäudesanierungen. Damit werde die Energiewende gestützt, finden Bürgerliche. Der Bundesrat sieht dagegen einen neuen Steuervorteil für Vermögende.

Angenommen, Sie besitzen ein Einfamilienhaus. Es ist schon ein wenig in die Jahre gekommen – das Dach sollte dringend saniert werden. Glücklicherweise ist die isolierende Dämmung noch intakt, doch die äusserste Abdeckung muss erneuert werden. Kostenpunkt: um die 20’000 Franken.

Nun überlegen Sie sich, zugleich auch noch den Dachstock auszubauen und den ungenutzten Raum in eine Mansardenwohnung umzuwandeln. Doch Sie zögern. Der Plan stellt Sie nämlich vor eine steuerliche Hürde: Die Kosten für die blosse Dachsanierung gelten als Unterhaltskosten. Somit dürfen diese vollständig vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Doch wenn durch den Ausbau des Dachbodens eine Wertvermehrung mit der Sanierung einhergeht, dürfen Sie keinerlei Kosten vom steuerbaren Einkommen abziehen. Auch nicht jenen Teil, der eigentlich nur werterhaltende Massnahmen betrifft.

Diese «Alles oder nichts»-Praxis galt bisher und wurde auch vom Bundesgericht vertreten. Sowohl Umbauten als auch Totalsanierungen wurden steuerlich mit einem Neubau gleichgesetzt – unter dem Begriff des «wirtschaftlichen Neubaus». Insbesondere Totalrenovationen sahen die Steuerbehörden oft vollständig als Wertvermehrung an, wodurch keine Abzüge erlaubt waren.

Doch nun ist das Bundesgericht umgeschwenkt. In einem kürzlich ergangenen Urteil fällte das Gremium einen wegweisenden Entscheid. Es schrieb: «Nach dem Willen des Gesetzgebers ist für alle Arbeiten individuell aufgrund ihres objektiv-technischen Charakters abzuklären, ob sie dazu dienen, einen früheren Zustand der Liegenschaft wiederherzustellen, mithin werterhaltend wirken.»

Auf das obige Beispiel angewendet bedeutet das: Die Dachsanierung und der Dachstockausbau werden nicht in einer Gesamtbetrachtung, sondern separat beurteilt. Die Sanierungskosten dürfen abgezogen werden. Dies resultiert schnell in einem Steuervorteil von mehreren Tausend Franken.

Förderlich für die Bauwirtschaft

Den Hauseigentümerverband (HEV) freut’s. Katja Stieghorst, Steuerrechtsexpertin beim HEV, erklärt auf Anfrage: «Dieses Leiturteil kann ein Anschub sein für verschiedene Projekte, die vorher wegen des fehlenden Steuerabzugs zu teuer gewesen wären.» Es sei nun einfacher für Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer, Liegenschaften auszubauen und beispielsweise neuen Wohnraum zu schaffen. «Dies ist durchaus förderlich für die Bauwirtschaft.»

Wie schnell die neue Regelung bei den kantonalen Behörden ankommt, ist offen. Der Verband werde dies im Auge behalten. Betroffene Immobilieneigentümer könnten Entscheide anfechten, die nicht im Sinne der Rechtsprechung seien. Stieghorst sagt: «Wir hoffen aber, dass das Urteil schnell umgesetzt wird und es nicht zu viele Rekursverfahren gibt.»

Wie wichtig das Thema für den Hauseigentümerverband ist, zeigt auch dessen politische Bewirtschaftung. Nationalrätin Maja Riniker (FDP/AG), die selbst im HEV-Vorstand sitzt, hat eine Motion mit einer sehr ähnlichen Forderung ins Parlament gebracht. Sie begründete das Anliegen hauptsächlich damit, dass energetische Sanierungen gefördert werden sollten.

Ein weiterer Steuervorteil für Vermögende

In allen Kantonen werden Photovoltaik-Anlagen steuerlich bevorzugt behandelt. Die Investition darf komplett vom Einkommen abgezogen werden, obwohl sie eigentlich wertvermehrend ist. Doch nur, wenn die Anlage auf einem bestehenden Gebäude installiert wird. Riniker forderte deswegen, die Investitionen sollten auch bei Neubauten oder neu erstellten Gebäudeteilen abzugsfähig sein.

Das Anliegen fand im Nationalrat Unterstützung bei der bürgerlichen Mehrheit. Doch der Bundesrat stellte sich mit SP und Grünen dagegen. Schon heute seien die Energiespar- und Umweltschutzabzüge kostspielig für den Staat. Und davon würden «vor allem einkommensstärkere Personen profitieren». Deshalb stehe der Bundesrat weiteren Abzügen ablehnend gegenüber.

Mit dem Bundesgerichtsurteil ist die Diskussion nun müssig geworden: Künftig berechtigen Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen auch im Zuge von Um- und Ausbauten zum Abzug.

Urteil des Bundesgerichts 9C_677/2021 vom 23. Februar 2023

Qulle: Neue Luzernerzeitung, 11.5.2023

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