Nachdem die Unternehmenssteuerreform III durch Volk und Stände am 12.2.2017 klar abgelehnt wurden ist, hat der Bundesrat in Dringlichkeit am 9.6.2017 die steuerpolitische Reformagenda definiert und dabei die Eckwerte der Steuervorlage 17 (SV 17) verabschiedet. Das Eidg. Finanzdepartement wurde beauftragt, bis September 2017 eine Vernehmenlassung zur SV 17 zu unterbreiten. Mit der SV 17 werden drei Hauptziele verfolgt: Sicherung der Standortattraktivität der Schweiz, Bewahrung und Akzeptanz des schweizerischen Steuersystems im Rahmen des veränderten internationalen Umfeldes und Generierung von weiterhin ergiebigen Steuererträgen! Zudem plant der Bundesrat, die Botschaft zur SV 17 vorraussichtlich im Frühjahr 2018 zusammen mit der Reform zur Ehegattenbesteuerung zu beraten.
Folgende Kernelemente enthält die SV 17:
- Patentbox: Einführung einer obligatorischen Patentbox gemäss OECD-Standard auf kantonaler Ebene.
- Abzüge für Forschung und Entwicklung: Der zusätzliche Abzug für die F&E-Kosten darf maximal 50% über den eigentlichen Kosten liegen. Die Abzüge sollen sich zur Hauptsache auf den Personalaufwand fokussieren.
- Maximalentlastung: Die steuerliche Entlastung des Gewinns durch die zwei oben genannten Instrumente darf maximal 70% erreichen. Damit wird der Entlastungs-Spielraum gegenüber der Unternehmenssteuerreform III eingeschränkt.
- Erhöhung der Teilbesteuerung der Dividenden: Die Teilbesteuerung der Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen (mindestens 10% des Kapitals) soll einheitlich auf Stufe Bund 70% und auf Ebene Kanton und Gemeinde mindestens 70% betragen.
- Vertikaler Ausgleich: Der Bund zahlt den Kantonen neu 20.5% aus dem Ertrag der Direkten Bundessteuer statt bisher 17%.
- Klausel zur Berücksichtigung der Gemeinden im Zusammenhang mit der Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer.
- Kinderzulagen: Die Mindesthöhe der Kinder- und Ausbildungszulagen soll um 30 Franken erhöht werden. Die Kinderzulagen werden damit auf mindestens 230 Franken steigen. Die Ausbildungszulage soll neu mindestens 280 Franken betragen.
- Verzicht auf die Einführung des Zinsbereinigten Gewinnsteuer (NID)
Keine Änderungen gegenüber der USR III:
- Abschaffung der kantonalen Statusgesellschaften
- Übergangsregelung mittels Sondersteuersatz
- Kapitalsteuer (Ermässigung für Eigenkapital im Zusammenhang mit Beteiligungen, Patenten sowie konzerninternen Darlehen)
- Ergänzungsbeitrag an die ressourcenschwächsten Kantone
- Anpassungen im Ressourcenausgleich
(…)
Quelle: Vereinigung der Privaten Aktiengesellschaften, Jahrbuch 2017